Für Patienten
IV, Krankenkasse und Geburtsgebrechen – orientierend, ohne Gewähr.
Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, hängt in der Schweiz von vielen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Grob gilt: Bei anerkannten Geburtsgebrechen übernimmt bis zum 20. Geburtstag in der Regel die Invalidenversicherung (IV) die medizinischen Massnahmen, danach greift grundsätzlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG). Diese Angaben sind unverbindlich und orientierend – massgebend ist immer die Beurteilung im Einzelfall durch die zuständigen Versicherungsträger.
Diese Seite bietet nur eine allgemeine Orientierung und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Sie ersetzt nicht die verbindliche Auskunft Ihrer IV-Stelle bzw. Ihres Krankenversicherers. Klären Sie Kostenfragen immer vorab und individuell mit den zuständigen Stellen.
Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und bestimmte weitere Fehlbildungen sind in der Schweiz als Geburtsgebrechen anerkannt. Für anerkannte Geburtsgebrechen übernimmt die IV in der Regel die medizinisch notwendigen Massnahmen bis zum 20. Geburtstag. Umfang und Voraussetzungen sind im Einzelfall mit der IV zu klären.
Eine frühzeitige Klärung – idealerweise vor geplanten Massnahmen und vor dem 20. Geburtstag – hilft, die Zuständigkeit rechtzeitig zu regeln.
Nach dem 20. Geburtstag greift für medizinisch indizierte Behandlungen grundsätzlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG). Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Beurteilung im Einzelfall; eine vorgängige Kostengutsprache kann sinnvoll sein.
Rein ästhetische Eingriffe werden in der Regel nicht übernommen. Ob eine Massnahme als medizinisch indiziert gilt, entscheidet der Versicherer im Einzelfall.
Dass anerkannte Geburtsgebrechen bis 20 in der Regel über die IV und danach über die KVG laufen, ist der übliche Rahmen.
Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Stelle und kann variieren.
Rechtliche Grundlagen und Praxis können sich ändern; verbindlich ist stets die aktuelle Auskunft der Versicherungsträger.
Wir geben allgemeine Orientierung – verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Versicherungsträger.
Kontakt aufnehmenDas hängt vom Einzelfall ab. Grob gilt: Bei anerkannten Geburtsgebrechen in der Regel bis zum 20. Geburtstag die IV, danach grundsätzlich die Krankenversicherung (KVG). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Nicht automatisch. Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, entscheidet der zuständige Versicherungsträger im Einzelfall. Rein ästhetische Eingriffe werden meist nicht übernommen.
Eine vorgängige Zusage des Versicherers, die Kosten einer geplanten Massnahme zu übernehmen. Vor grösseren Eingriffen ist es sinnvoll, eine solche einzuholen.
Nein. Sie dient nur der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Massgebend ist die Beurteilung Ihrer IV-Stelle bzw. Ihres Krankenversicherers.